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  1. 21. Okt. 2020 · Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können ( Betreuungsbedürftigkeit ). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers.

    • Unterrichtung Des Betroffenen Vom Gutachten durch Den Verfahrenspfleger
    • Zur Erforderlichkeit Der Betreuung
    • Persönlicher Eindruck Vom Betroffenen Im Verfahren Stets notwendig
    • Zu Fragen Der Kontrollbetreuung
    • Verfahrenspfleger und Beschwerdeinstanz
    • Abschluss Von Der Beckakademie, Hochschule Neubrandenburg
    • Unterbringung und Beschwerdeverfahren
    • Zur Abgrenzung Stationäre und Ambulant Betreute Wohnform; Eingliederungshilfe
    • Beschwerderecht eines Beteiligten
    • Verfahrensfragen bei Richterablehnung

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 - XII ZB 558/21 - (bundesgerichtshof.de) Sieht das Betreuungsgericht entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestell...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.3.2022 - XII ZB 558/21 - (bundesgerichtshof.de) Die Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 23.2.2022 - XII ZB 424/21 - (bundesgerichtshof.de) Verschafft sich das Amtsgericht in einem Verfahren über die Verlängerung einer Betreuung den nach § 295 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG zwingend erforderlichen persönlichen Eindruck von einem Betroffenen erstmals im Abhilfeverfahren, darf das B...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 - XII ZB 355/21 - (bundesgerichtshof.de) Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter ...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.2.2022 - XII ZB 499/21 - (bundesgerichtshof.de) Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen, wobei es hierfür weiterhin auf den erstinstanzlichen Verfa...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9.2.2022 - XII ZB 378/21 - (bundesgerichtshof.de) Der erfolgreiche Abschluss des im Jahr 2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg angebotenen reformierten Fernkurses "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 2.2.2022 - XII ZB 530/21 - (bundesgerichtshof.de) Der Betroffene ist auch im Fall der Ablehnung einer betreuungsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung in seinen Rechten beeinträchtigt, sodass der Betreuer im Namen des Betroffenen eine zulässige Beschwerde einlegen kann. Das gilt ungeachtet dessen, dass der Bet...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 19.1.2022 - XII ZB 324/21 - (bundesgerichtshof.de) Ist im Rahmen des mit dem Betroffenen abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrages nur der Bereich des Wohnens geregelt und kann sich der Betroffene im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX selbst die für ihn darüber hinaus erforderlichen Eingli...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 15.12.2021 - XII ZB 383/21 - (bundesgerichtshof.de) Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wen...

    >> Beschluss des XII. Zivilsenats vom 8.12.2021 - XII ARZ 39/21 - (bundesgerichtshof.de) Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Land...

  2. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Notwendig ist vielmehr, dass zu dieser subjektiven Komponente ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers hinzukommt.

  3. Subjektive Betreuungsbedürftigkeit. 1. Verhältnis zu früheren Terminologien (Rn. 14-16) 2. Krankheit (Rn. 17-25) a) Begriff und Abgrenzung (Rn. 17) b) Psychische Krankheiten (Rn. 18-23) aa) Übersicht (Rn. 18) bb) Körperlich begründbare Psychosen (Rn. 19) cc) Körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen (Rn. 20) dd) Suchtleiden (Rn. 21, 22)

  4. 1. Subjektive Betreuungsbedürftigkeit und objektiver Betreuungsbedarf; 2. Betreuungsbedarf (Handlungsbedarf) 3. Das Problem künftiger Bedarfslagen; 4. Das Problem zu enger Umschreibung des Aufgabenkreises; 5. „Unbetreubarkeit“ des Betroffenen?

  5. 4. Okt. 2023 · 3.2 Subjektive Betreuungsbedüftigkeit (Krankheit oder Behinderung) Wie bisher setzt die Anordnung einer Betreuung neben dem objektiven Unterstützungsbedarf auch eine subjektive Betreuungsbedüftigkeit voraus, d. h. sie muss auf eine Krankheit bzw. Behinderung des Betroffenen beruhen. Dieses einschränkende Erfordernis ergibt sich ...

  6. Dann komme ich zu der Erforderlichkeit der Betreuung. Dabei ist zunächst der objektive Handlungsbedarf zu überprüfen. Das ist noch vorgelagert vor der Frage, welche anderen Hilfen es gibt. Es muss zunächst festgestellt werden: Gibt es einen Betreuungsbedarf in einem bestimmten Aufgabenkreis?