Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bes...

  2. Was ist ein versuchter Betrug? Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn ein Mangel im objektiven Tatbestand vorliegt, die subjektiven Voraussetzungen aber erfüllt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn vor Erlass eines Bafög-Bescheides der Beamte aufgrund eines Datenabgleichs Kenntnis von den tatsächlichen Vermögensverhältnissen erlangt.

  3. Versuchter Betrug. Gemäß § 263 Absatz 2 StGB ist auch der versuchte Betrug strafbar. Im Versuchsstadium würde der Betrug beispielsweise steckenbleiben, wenn das Opfer den Irrtum noch bemerkt, bevor die Vermögensverfügung abgeschlossen ist. Verjährung. Die Verjährungsfrist richtet sich nach § 78 StGB.

  4. Die Strafbarkeit des versuchten Betrugs folgt aus Abs. 2 StGB. Der Täter versucht die Tat, indem er unmittelbar zu einer Täuschungshandlung ansetzt, um das Opfer in dessen Vermögen zu schädigen. Dies ist etwa in Fällen gegeben, in denen der Täter das Opfer täuscht, dieses jedoch die Täuschung durchschaut und daher nicht über sein ...

  5. 9. März 2011 · BGH: Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen zum versuchten Betrug vor? Der Bundesgerichtshof hatte in einem Beschluss vom 12.01.2011 (BGH, 1 StR 540/10) über einen Fall zu entscheiden, in dem es insbesondere um die Frage ging, ob der Täter zum versuchten Betrug unmittelbar angesetzt hat. Sachverhalt.

  6. 24. Mai 2019 · Ein versuchter Betrug ist strafbar und liegt immer dann vor, wenn der Täter alle Betrugsmerkmale erfüllt hat, es aber an den subjektiven Voraussetzungen fehlt. Das ist etwa der Fall, wenn das Opfer vor der Vermögensverfügung die Polizei anruft und der Täter gefasst wird.

  7. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bes...