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  1. 15. Juni 2015 · Nach § 3 Abs. 1 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen ist oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten grundsätzlich „die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.“

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  2. Oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde eines Beamten ist in Deutschland die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich der Beamte ein Amt wahrnimmt (Satz 1 BBG) oder bei Beamten auf Widerruf, in deren Geschäftsbereich diese regelmäßig ihren Dienst ausüben.

  3. 29. Jan. 2015 · nach § 3 Abs. 1 BBG (Bundesbeamte) ist oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

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  4. (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

  5. Oberste Dienstbehörde einer Beamtin oder eines Beamten ist gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. In der unmittelbaren Bundesverwaltung ist dies meist ein Ministerium.

  6. Neben der Übertragung durch allgemeine Anordnung ist die oberste Dienstbehörde darüber hinaus auch im Einzelfall berechtigt, ihre Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen.

  7. 1 Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte oder die Beamtin ein Amt bekleidet. 2 Als oberste Dienstbehörde von Ruhestandsbeamten, Ruhestandsbeamtinnen, sonstigen Versorgungsberechtigten oder früheren Beamten und Beamtinnen gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamten...