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  1. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) 1. Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Grundlagen. Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

  2. Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird.

  3. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)1 Vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 250) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Grundlagen Erster Abschnitt Auftrag der Schule § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung

  4. Die offizielle Website des Ministeriums für Schule und Bildung NRW bietet Informationen zu Lehrplänen, Richtlinien, Berufs- und Studienorientierung und mehr.

  5. Zugleich finden Sie hier frei zugänglich auch die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften (BASS) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gedruckte Form ist zum Ende des Jahres 2018 eingestellt worden.

  6. Die Bereinigte Amt­liche Samm­lung der Schul­vor­schrif­ten (BASS) des Landes NRW ste­ht allen Inte­res­sier­ten frei zugänglich online zur Ver­fü­gung.

  7. 1 Teilnahmepflicht (§ 43 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1) 1.1 Die Pflicht, regelmäßig und aktiv am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen, gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr schulpflichtig sind. 1.2 Ein Schülerstreik oder ein von Eltern veranlasster Schulstreik sind unzulässig.

  8. Stand 2023 – Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) enthält alle wichtigen Gesetze und Erlasse für die Schulen in NRW. Sie erscheint jährlich und liegt in der Schule und im Studienseminar aus.

  9. (1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

  10. Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen legt grundlegend fest, unter welchen Bedingungen, mit welchen Rechten und Pflichten und mit welchen Zielen in Schulen in Nordrhein-Westfalen gelehrt und gelernt wird.

  11. Die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW (BASS) enthält alle für das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften. Dazu gehören das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, die auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen, die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die vom Ministerium für Schule ...

  12. 19. Mai 2005 · Die besonders für den Bildungsgang der Grundschule wesentlichen Vorschriften des Schulgesetzes NRW (SchulG - BASS 1-1) sind: § 11 Grundschule (Bildungsauftrag, Unterrichtsorganisation, Übergang in die Sekundarstufe I) § 26 Schularten (weltanschauliche Gliederung der Grundschule) § 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen.

  13. Artikel 1. Änderung des Schulgesetzes NRW. Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)“.

  14. (1) Mitglieder der Lehrerkonferenz sind alle an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie das dort tätige pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

  15. Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen (16. Schulrechtsänderungsgesetz) erhalten die Schulen zusätzliche Freiräume und Gestaltungsmöglichkeiten: Sie können sich zum Beispiel im Rahmen ihres Schulprogramms ein besonderes Profil geben. Die Handlungsoptionen der Schulen bei Schulentwicklungsvorhaben ...

  16. Inhalt. Teil 2 - Gesetze. Kapitel 1 - Schul- und Bildungsgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen.

  17. MSJK „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11-02 Nr. 19) erhalten. Abweichende Formen der Schulmitwirkung nach § 100 Absatz 5 SchulG bleiben unberührt.

  18. Vollzeitunterricht wird in der Regel an wöchentlich fünf Tagen erteilt; die Samstage sind unterrichtsfrei. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger (§ 8 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1).

  19. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes nach § 83 Absatz 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

  20. 1. der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer, 2. der Bildungs- und Erziehungsarbeit, 3. der Verwaltungsarbeit (einschließlich der vom Personal des Schulträgers zu erfüllenden Aufgaben), 4. der Aufgaben der Schule im Rahmen der Lehrerausbildung.

  21. 1.1 Schulen im Sinne des § 96 Absatz 1 SchulG (BASS 1-1) sind die in § 6 Absatz 3 und 4 SchulG genannten öffentlichen Schulen sowie die genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen gemäß § 101 Absatz 1 und 2 SchulG.

  22. Gemäß § 41 Absatz 3 SchulG sind Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleiterinnen und Schulleiter verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.

  23. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsschule (Teilzeitform und Blockunterricht) dürfen im Schuljahr bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.