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  1. Abschnitt 2. Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. § 4 Formvorschriften.

    • 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
    • 4 Formvorschriften. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
    • (74)
    • Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
    • Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
    • Entstehung
    • Inhalt
    • Literatur
    • Weblinks
    • Einzelnachweise

    Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 war die vormalige Möglichkeit entfallen, Stockwerkseigentum neu zu schaffen; lediglich der Bestand wurde durch Art. 182 EGBGB gesichert. Das BGB kennt kein Eigentum an realen Gebäudeteilen und weist eigentumsrechtlich alle auf einem Grundstück errichteten Gebäude als wesentl...

    Das Wohnungseigentumsgesetz regelt insbesondere: 1. Begriffsbestimmungen (§ 1) 2. die Begründung des Wohnungseigentums durch Einräumungsvertrag oder Teilung (§§ 2bis 9 WEG), 3. Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9abis 9b WEG), 4. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ ...

    Johannes Bärmann (Begr.): Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar. 14. Auflage, C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-64274-6.
    Johannes Bärmann (Begr.), Eckhart Pick: Wohnungseigentumsgesetz. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht. Kommentar mit Ergänzungsband. 20. Auflage, C. H. Beck, München 2021, ISBN 9...
    Bärmann, Seuß: Praxis des Wohnungseigentums. Handbuch. 7. Auflage, C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-48347-9.
    Stefan Hügel: Das neue Wohnungseigentumsrecht. In: DNotZ. Jg. 2007, Bd. 1, S. 326–360.
    Bundesregierung, Protokoll der 124. Kabinettssitzung am 19. Januar 1951, TOP 8, abgerufen am 1. November 2020
    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz). Entwurf. Bundesratsdrucksache 75/51, Begründung, S. 1
    Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll der 115. Sitzung, 31. Januar 1951, S. 4383 f., 4392, abgerufen am 1. November 2020
    vgl. zur Änderungshistorie die Nachweise bei Johannes Bärmann: Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)10. Aufl. 2008. beck-online.de, abgerufen am 6. Jun...
  2. Die WEG-Reform beinhaltet Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen.

  3. 22. Dez. 2023 · Änderungsdokumentation: Das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.1.2021 (BGBl.

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