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  1. Dieser Paragraph regelt die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften des Betreuers, die ohne oder mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen werden. Er enthält auch die Voraussetzungen und Folgen einer nachträglichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  2. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar. Vorherige Gesetzesfassungen. Änderungsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch § 1858 - (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt,...

  3. Dieser Paragraph regelt die Wirksamkeit von einseitigen Rechtsgeschäften des Betreuers, die ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vorgenommen werden. Er enthält auch die Voraussetzungen und Folgen einer nachträglichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

  4. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  5. § 1858 regelt in I und II die Rechts­folgen eines ohne gericht­liche Geneh­mi­gung des Betreuers vor­ge­nommen ein­sei­tigen Rechts­ge­schäftes bzw eines ein­sei­tigen Rechts­ge­schäfts, dass zwar mit Geneh­mi­gung, jedoch ohne deren Vorlage, vor­ge­nommen wird. § 1858 I u II ersetzten § 1831 aF.

  6. 6. Mai 2024 · § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  7. § 1858 Einseitiges Rechtsgeschäft - beck-online. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.