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  1. Auf § 1858 BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Familienrecht Verwandtschaft Elterliche Sorge § 1644 (Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte) Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft Vormundschaft Führung der Vormundschaft

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB1858 Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  3. 25. März 2024 · § 1858 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft. Bürgerliches Gesetzbuch | Jetzt kommentieren. Zuletzt aktualisiert am: 25.03.2024. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Pflegschaft für...

  4. § 1858 regelt in I und II die Rechtsfolgen eines ohne gerichtliche Genehmigung des Betreuers vorgenommen einseitigen Rechtsgeschäftes bzw eines einseitigen Rechtsgeschäfts, dass zwar mit Genehmigung, jedoch ohne deren Vorlage, vorgenommen wird.

  5. 22. Dez. 2023 · § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  6. 6. Mai 2024 · § 1858 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.

  7. § 1858 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft. (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.