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  1. Staatssekretär (StS) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung für das höchste statusrechtliche Amt, das ein Beamter in seinem Beamtenverhältnis erreichen kann, und zugleich eine Funktionsbezeichnung. Die Funktion eines Staatssekretärs kann ausnahmsweise auch einem außertariflich Beschäftigten übertragen werden.

  2. Staatssekretär/in ist die Bezeichnung für den ranghöchsten Beamten oder die ranghöchste Beamtin in einem Ministerium. Davor steht in der Hierarchie nur der Minister oder die Ministerin. Der Staatssekretär oder die Staatssekretärin (Abkürzung StS) vertritt den Minister oder die Ministerin bei wichtigen Aufgaben innerhalb des Ministeriums.

  3. Staatssekretär (StS) ist in Deutschland die Amtsbezeichnung für das höchste statusrechtliche Amt, das ein Beamter erreichen kann und regelmäßig zugleich die Bezeichnung der damit verbundenen Funktion. Nur um eine Funktionsbezeichnung handelt es sich, wenn die Tätigkeit ausnahmsweise einem Beschäftigten übertragen ist.

  4. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen so genannten beamteten Staatssekretären und einem parlamentarischen Staatssekretär. Beamtete Staatssekretäre unterliegen den Vorschriften der Beamtengesetze und sind in der Regel Beamte auf Lebenszeit. Parlamentarische Staatssekretäre sind indes keine Beamten, dafür aber in Nordrhein-Westfalen ...

  5. Staatssekretärin und Staatssekretäre. Den Titel "Staatssekretär/in" tragen seit der Weimarer Republik 1919 die der Ministerin zugeordneten ranghöchsten Beamtinnen und Beamte bzw. Angestellte eines Ressorts. Sie sind für die Leistungsfähigkeit und die Arbeit des Ministeriums verantwortlich.

  6. Staatssekretär/Staatssekretärin. 1) Amtsbezeichnung für Beamte (auf Bundesebene und in einigen Bundesländern ( Bundesland )), die im Rang unmittelbar nach dem/der Minister/Ministerin folgen. S. erfüllen politische Aufgaben. Zu unterscheiden sind a) beamtete S., die den/die Minister/Ministerin in allen Ressortfragen vertreten und als ...

  7. 1. Der beamtete Staatssekretär. Der beamtete S. wurde nach preußischem Vorbild 1871 mit der Gründung des deutschen Kaiserreichs als Leiter der Reichsämter eingeführt. Erst in der Weimarer Republik wurden die Leiter der Ressorts – wie zuvor nur der Reichskanzler – zu politisch verantwortlichen Ministern.