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  1. Im Laufe des Jahres 1890 wurden in den deutschen Bundesstaaten 31 Versicherungsanstalten gegründet, die sich später Landesversicherungsanstalten (LVAen) nannten. Allein 13 entstanden im Königreich Preußen, dem größten und bedeutendsten Bundesstaat im Deutschen Reich.

  2. Vorgänger und Gründer der Deutschen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland waren die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Bundesknappschaft, die Seekasse und die Bahnversicherungsanstalt sowie als Spitzenverband der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR ...

  3. Juni 1889 das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung. Nach dem schon 1883 eingeführten Krankenversicherungsgesetz für die Arbeiter und dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 war damit die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Arbeiter ab dem 16.

  4. 11. Nov. 2007 · Die Geschichte der Rentenversicherung. Am 17.11.1881 verlas der Reichskanzler Otto von Bismarck die „ Kaiserliche Botschaft “. Diese erste staatliche Sozialgesetzgebung sah hier Gesetze zum Schutze der Arbeiter für den Fall von Krankheit, Unfall, Invalidität und zur Versorgung im Alter vor. Im Jahr 1889 trag das Invaliditäts ...

  5. Der vorliegende Abschnitt gibt einen Überblick über die Geschichte der Rentenversicherung in Deutschland. Dabei beschränkt sich die Darstellung nach 1945 auf die Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung in der DDR wird nur am Rand thematisiert (vgl. ausführlicher Schmähl (2011a); zur Überleitung und Rentenangleichung seit dem Mauerfall ...

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  6. Wer keine Kinder hatte, musste sehen, wie er im Alter versorgt wurde. Am 22.Juni 1889 wurde die gesetzliche Rentenversicherung durch Otto von Bismarck verabschiedet. Die gesetzliche Rentenversicherung hatte damals einen Alters- und Invaliditätsschutz für Arbeiter ab dem 16. Lebensjahr und bei Angestellten mit einem Einkommen von bis zu 2.000 ...

  7. Rentenversicherungsträger sind in Deutschland die Deutsche Rentenversicherung, welche sich in 14 regionale und 2 bundesweite Träger aufteilt. Rechtsgrundlage ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).