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  1. Strafgesetzbuch (StGB)§ 24 Rücktritt. (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

  2. § 24 Rücktritt (1) 1 Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2 Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

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  6. 19. März 2024 · Paragraph 24 StVG enthält Bußgeldvorschriften und bestimmt, wann genau eine Person im Bereich Verkehrsrecht ordnungswidrig handelt. Dabei bezieht sich der Paragraph auf unterschiedliche andere Abschnitte im StVG, die Verordnungsermächtigungen enthalten. Diese gestatten es dem BMVI, Rechtsverordnungen zu einzelnen Teilbereichen zu erlassen.

  7. Einkommensteuergesetz (EStG) § 24. Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch. 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind. a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder. b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;

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