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  1. Die Bezeichnung Berufsständische Körperschaft ist unüblich. Geläufig sind demgegenüber die Bezeichnungen Körperschaft, Kammer oder Verband. Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts

  2. Eine Gebietskörperschaft ist in Deutschland eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Gebietshoheit auf einem räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes besitzt. Kriterien einer Gebietskörperschaft. Gebietskörperschaften weisen folgende gemeinsame Kriterien auf: Pflichtmitgliedschaft

  3. Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich) R. Regiebetrieb (Gebietskörperschaft) S. Sowchos; Stiftung des öffentlichen Rechts (Deutschland) Diese Seite wurde zuletzt am 17. ...

  4. Die Wirtschaftsprüferkammer wurde im Jahr 1961 eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und bundesweit zuständig. Die gesetzlichen Aufgaben der WPK nach Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind unter anderem: die Funktion der WPK als Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder,

  5. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen in andere Monate mit entsprechender Tätigkeit übertragen werden. Sofern also ...

  6. In Deutschland sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, genauer gesagt eine Selbstverwaltungskörperschaft (Preußisches Wassergesetz vom 7. April 1913 und der Ersten Wasserverbandsverordnung von 3. September 1937), siehe auch Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10. Februar 1937.

  7. 61.500 (30. Juni 2023) [2] Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist die Gesamtheit der 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –, jedoch keine verfasste Institution. „Deutsche Rentenversicherung“ ist der Anfang des Namens dieser ...