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  1. Ziele der Städtebauförderung sind: Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes. Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten, wie z.B. Wohnungsleerstand oder Brachflächen in ...

  2. Mit dem Ende des Kalten Kriegs und den Reformen der Bundeswehr wurden nach und nach zahlreiche Kasernenstandorte aufgegeben. Bereits 1992 hat der Stadtrat für die frei werdenden Kasernen- und Truppenübungsplätze die Einleitung städtebaulicher Planungen beschlossen und vorbereitende Untersuchungen veranlasst.

  3. 22. Dez. 2017 · Grenzen und Kritik der städtebaulichen Kriminalprävention. Die städtebauliche Kriminalprävention hat die Verminderung von Tatgelegenheiten und eine Erhöhung der sozialen Kontrolle zum Ziel. Die sog. root causes of crime, also die kriminellen Handlungen zugrundeliegenden Ursachen, bleiben hierbei unberücksichtigt.

  4. Die Liste beschreibt den aktuellen Aufbau des Heeres und damit eine Gliederung, die an Stelle der bisherigen Struktur NEUES HEER tritt. Unter dem Stichwort „ Transformation “ unterliegt die Gliederung des Heeres ohnehin einer steten Änderung in kleinen Teilschritten. Mit dieser aktuellen Gliederung wurde die Struktur HEER 2011 erreicht.

  5. Städtebauliche Strukturen was published in Die Architektur der Stadt on page 19. Skip to content. Should you have institutional access? Here's how to get it ... € EUR - Euro £ GBP - Pound $ USD - Dollar. EN English Deutsch 0. Subjects Skip section. Br ...

  6. Strukturen der Stadt Das Leben in einer Stadt wird durch eine Vielzahl eng miteinander verknüpfter politischer, sozialer, wirtschaftlicher und städtebaulicher Strukturen geprägt. Ergänzend zur chronologischen Entwicklung können diese Merkmale und Akteure städtischer Entwicklung im Idealfall als diachrone Aspekte beschrieben werden.

  7. Der Bundesminister der Verteidigung ist Mitglied der Bundesregierung und hat grundsätzlich die Befehls- und Kommandogewalt (IBuK) über die Streitkräfte ( Art. 65a GG). Sie geht im Verteidigungsfall auf den Bundeskanzler über ( Art. 115b GG). Als Parlamentsarmee benötigt die Bundeswehr für Einsätze die Zustimmung des Deutschen Bundestags.