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  1. 17. Sept. 2004 · Grundstückskäufe in Ostdeutschland auf der Basis des sogenannten "Modrow-Gesetzes" sind nicht sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. In einem Musterprozess ging es um den ...

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  2. Die rechtliche Grundlage für die Auflassungsvormerkung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den folgenden Paragrafen: § 883 BGB regelt die Vormerkung im Allgemeinen und stellt klar, dass eine Vormerkung im Grundbuch den anspruchsberechtigten Käufer vor späteren Rechtsänderungen schützt.

  3. 17. Juni 1998 · In einer bestimmten Phase der Grundstücksverkäufe auf Grundlage des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 (»Modrow-Gesetz«) wurde der Abschluß davon abhängig gemacht, daß als Punkt 2 a in das allgemein verwandte Kaufvertragsformular ein Vorkaufsrecht für den Magistrat zu den Bedingungen des abgeschlossenen Vertrages aufgenommen wurde.

  4. 15. Nov. 2011 · Ein besonderes Problem innerhalb der Modrow-Käufer aber sind diejenigen Grundstückserwerber, auf deren Grundstück ein Restitutionsantrag lag, der abgelehnt wurde. In diesem Fall muß die ...

  5. 19. Sept. 2007 · Im Ratgeber Nr. 813 vom 12. September 2007 begann unser Autor, Rechtsanwalt Prof. Dr. DIETRICH MASKOW, Berlin-Mitte, mit der Erläuterung eines Urteils des Bundesgerichtshofs zu den Grundstückskaufverträgen nach dem so genannten Modrow-Gesetz. Im ersten Teil beschäftigte er sich mit den Hintergründen. Im zweiten Teil geht es um Möglichkeiten zu endgültiger Lösung.

  6. 23. Nov. 1999 · Zwischen März und Oktober 1990 machten rund 300.000 DDR-Bürger von dem Modrow-Gesetz Gebrauch. Kurz vor der Wiedervereinigung wurde das Gesetz dann wieder durch die DDR-Volkskammer gestoppt ...

  7. März 1990, verabschiedeten Modrow-Gesetz gab er DDR-Bürgern die Möglichkeit, die Grundstücke, auf denen ihre Häuser standen, preiswert zu erwerben. Aus rechtlichen Gründen (weil z. B. die Eigentümer in den Westen geflohen waren oder nicht ermittelt werden konnten) war in der DDR oftmals das Eigentum an Haus und Grundstück getrennt. Nach ...