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  1. 100 3 Der Ausnahmezustand in der Weimarer Republik 1981: 688) . Die Notverordnungen waren mit Überwindung der Ausnahme quasi obsolet, da ihnen die Grundlage entzogen war. Ebenfalls aus der temporären Betrachtung heraus ist festzuhalten, dass Art. 48 Abs. 2 der WRV dem Reichspräsidenten mit der Diktaturgewalt nicht aus-

  2. Besondere Bedeutung erlangten die Notverordnungen in der Anfangs- und Endphase der Weimarer Republik. Die Verfassung von 1919 bot die Möglichkeit von Notverordnungen auf der Grundlage von Art. 48, dem sog. Diktaturparagraph, der 1923/24 und zwischen 1930 und 1933 mehrfach angewendet wurde. Er ermächtigte den

  3. Die Weimarer Republik im Zeichen der Krise. Die Geschichte der Weimarer Republik wird in der Regel mit dem Begriff der Krise verbunden. Dies ist insofern berechtigt, als es massive politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Problemlagen gab, die immer wieder zu Zuspitzungen führten – etwa im "Krisenjahr" 1923, in dem sich ...

  4. Resultat war, dass Artikel 48 Teil der im August 1919 in Kraft tretenden Weimarer Verfassung wurde. Ungeachtet enormer Probleme, nicht zuletzt des drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Deutschen Reichs in den Jahren 1922–1924, ging vom Artikel 48 zunächst keine wirkliche Gefahr für die Demokratie aus.

  5. Außerdem ermächtigte Artikel 48 der Weimarer Verfassung den Reichspräsidenten bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einen Ausnahmezustand zu verhängen, die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft zu setzen und Notverordnungen zu erlassen. Damit blieben die wichtigen Prinzipien der Demokratie im Notstand unbeachtet. Die beiden Artikel gaben dem Reichspräsidenten somit einen ...

  6. www.weimarer-republik.net › themenportal › chronik-1918-bisOktober 1931 / Weimarer Republik

    Oktober 1931. 6. Oktober. Die „Dritte Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung von politischen Ausschreitungen“ wird von Hindenburg unterzeichnet und tritt in Kraft. In der Notverordnung sind vor allem Bestimmungen zur Arbeitslosenfürsorge enthalten, mit denen die weitere Tolerierung der Reichsregierung ...

  7. Notverordnung. Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.