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  1. 4. Mai 2021 · Änderung § 1818 BGB vom 01.01.2023. Änderung. § 1818 BGB. vom 01.01.2023. Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1818 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB. Hervorhebungen: alter Text, neuer Text.

  2. 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352. Text § 1851 BGB a.F. in der Fassung vom 01.01.2023 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882)

  3. 4. Mai 2021 · nächste Änderung durch Artikel 1 →. (Text alte Fassung) § 1837 Beratung und Aufsicht. (Text neue Fassung) § 1837 Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung. (1) 1 Das Familiengericht berät die Vormünder. 2 Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. (2) 1 Das Familiengericht hat über die gesamte ...

  4. Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. (2) 1 Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 ...

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 1800 Erteilung der Genehmigung. (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht. (2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend.

  6. 4. Mai 2021 · Änderung § 1899 BGB vom 01.01.2023. Änderung. § 1899 BGB. vom 01.01.2023. Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1899 BGB, alle Änderungen durch Artikel 1 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des BGB. Hervorhebungen: alter Text, neuer Text.

  7. 4. Mai 2021 · Frühere Fassungen von § 1858 BGB Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen.