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  1. Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt, einer Abteilung des bayerischen Justizministeriums, landeseinheitlich organisiert und durchgeführt. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfasst sechs Klausuren mit je fünf Stunden Bearbeitungszeit, die an aufeinander ...

  2. Wichtigste Änderung für die Studierenden ist, dass das bisherige erste juristische Staatsexamen (auch: erste juristische Staatsprüfung) ersetzt wird durch die zweigeteilte erste juristische Prüfung, bestehend aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung sowie einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung. Ferner sollen den Studierenden ...

  3. Justizprüfungsamt I. Zeil 42. 60313 Frankfurt am Main. Email: jpa1@hmdj.hessen.de. Telefon: +49 611 3214 2501. Telefon: +49 611 3214 2502. Telefon: +49 611 3214 2503. Telefon: +49 611 3214 2504. Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen am Standort Niederrad künftig nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.

  4. Staatliche Pflichtfachprüfung und Erste Prüfung. Unsere Studierenden und Prüflinge stellen uns regelmäßig mündlich oder schriftlich Fragen. Wir beantworten auf unseren Themenseiten vor allem regelmäßig wiederkehrende Fragen. Wir informieren Sie somit rund um Studium und Prüfung.

  5. Die Erste Juristische Staatsprüfung wird vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz – Landesjustizprüfungsamt – durchgeführt. Sie setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen. Am Ende der Ausbildung an der Juristischen Fakultät steht eine staatliche Schlussprüfung, die vom Landesjustizprüfungsamt ...

  6. Sie ist der erste von zwei großen Schritten auf dem Weg in die klassischen juristischen Berufe. Den zweiten großen Schritt (zweites juristisches Staatsexamen) legen Absolventinnen und Absolventen unseres Studiengangs nach Ableisten eines zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienstes (sog. Referendariat) bei einem Oberlandesgericht ihrer Wahl ab.

  7. Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung geht dabei zu 70 Prozent, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 Prozent in die Note der Ersten juristischen Prüfung ein. Die Erste juristische Prüfung ist i.Ü. noch kein berufsqualifizierender Abschluss, sie eröffnet erst den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst.