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  1. Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind in Deutschland gemäß § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören müssen. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständig. Neben den Kassenärztlichen ...

  2. Sparkassen- und Giroverbände sind auf Landesebene überwiegend in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Wegen der Rechtsform der Körperschaft werden die Sparkassen, Landesbausparkassen und Landesbanken als Pflichtmitglieder geführt.

  3. Diese bilden neben den Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts einen Organisationstyp öffentlich-rechtlicher juristischer Personen. Während die Abgrenzung zur Körperschaft durch die einer Stiftung fehlenden Mitglieder gekennzeichnet ist, ist die Abgrenzung zur Anstalt in der juristischen Literatur umstritten. Teilweise wird die Stiftung öffentlichen ...

  4. In Deutschland sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, genauer gesagt eine Selbstverwaltungskörperschaft (Preußisches Wassergesetz vom 7. April 1913 und der Ersten Wasserverbandsverordnung von 3. September 1937), siehe auch Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 10. Februar 1937.

  5. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften ( Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV) schaffen eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft), deren Satzungsrecht und daher insbesondere die Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören.

  6. Einträge in der Kategorie „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Folgende 93 Einträge sind in dieser Kategorie, von 93 insgesamt. Körperschaft des öffentlichen Rechts (Österreich) Liste der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Deutschen Reich (1933–1945)

  7. Bei Personen, die für mehrere Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig sind, sind die steuerfreien monatlichen Mindest- und Höchstbeträge auf die Entschädigung zu beziehen, die von der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaft an diese Personen gezahlt wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge dürfen in andere Monate mit entsprechender Tätigkeit übertragen werden. Sofern also ...