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  1. 1. Jan. 2018 · 1 Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch elektronische Übermittlung (§ 32b Absatz 3) oder durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. 2 Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt und die Zustellung durch Vorlegung der Urschrift erfolgt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf ...

  2. 5. Juli 2017 · AI YoungBoy available now! Stream/Download: https://lnk.to/AIYoungBoyIDConnect with YoungBoy Never Broke Again:http://youngboynba.comhttps://www.facebook.com...

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  3. 1. Jan. 2005 · 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Leistungsberechtigte (1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen ... 4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 3" ersetzt. 5.

  4. Vorläufige Entscheidung. (1) 1 Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn. 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder. 2.

  5. 13. Apr. 2017 · § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

  6. I S. 2954) § 41. Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum. (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen ...

  7. 1. Jan. 2005 · § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum (1) Anspruch auf Leistungen zur ... aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft." 36. Nach § 36. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vorläufige ... - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31.