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  1. Datei:Karte des Deutschen Reiches, Weimarer Republik-Drittes Reich 1919–1937.svg. Größe der PNG-Vorschau dieser SVG-Datei: 660 × 600 Pixel. Weitere aus SVG automatisch erzeugte PNG-Grafiken in verschiedenen Auflösungen: 264 × 240 Pixel | 528 × 480 Pixel | 845 × 768 Pixel | 1.127 × 1.024 Pixel | 2.254 × 2.048 Pixel | 974 × 885 Pixel.

  2. Z. Zentralarbeitsgemeinschaft. Zentralstelle für Erforschung der Kriegsursachen. Zentralverband Deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegerhinterbliebener. Kategorien: Weimarer Republik. Organisation (Deutsches Reich) Organisation (20. Jahrhundert)

  3. Das Reichswahlgesetz vom 27. April 1920 war ein deutsches Reichsgesetz. Es regelte die Wahlen zum Reichstag während der Weimarer Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus. Erlassen wurde es von der Weimarer Nationalversammlung, die bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags am 24. Juni 1920 als Reichstag galt (Art. 180 WRV).

  4. Reichskunstwart. Der Reichskunstwart war ein dem Reichsministerium des Innern der Weimarer Republik unterstellter Beamter, der mit allen behördlichen Maßnahmen betraut war, die künstlerische Fragen berührten. Er vermittelte auch zwischen Reichsbehörden und Künstlern. Dienstadresse war Berlin NW 40, Platz der Republik 6.

  5. August 1919 in Kraft trat. Artikel 1 beginnt mit dem Satz: „Das Deutsche Reich ist eine Republik.“ Trotz starker restaurativer Tendenzen und des schließlichen Scheiterns der Weimarer Republik gab es in Deutschland nie erfolgversprechende Bestrebungen zur Wiederherstellung der Monarchie. Einer der beiden Protagonisten des 9.

  6. Wahlberechtigte: zirka 803.529 (1920) bis 1.134.980 (1933) Legislaturperiode: 3 Jahre. Erste Sitzung: Ehemaliges Landtagsgebäude in Weimar. Gedenktafel am Haus Platz der Demokratie, in Weimar. Der Thüringer Landtag in der Weimarer Republik war ein Landesparlament und von 1920 bis 1933 die Legislative des Landes Thüringen .

  7. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über die wichtigsten Beamten der Reichskanzlei zur Zeit der Weimarer Republik.Der Artikel in zwanzig Abschnitte gegliedert, von denen jeder die personelle Zusammensetzung des das jeweils amtierende Reichskabinett umrahmenden Beamtenapparats der deutschen Regierungszentrale darstellt.