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  1. Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler und hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende ...

  2. Am 23. März 1933 billigten die Abgeordneten des Reichstags mit großer Mehrheit das Ermächtigungsgesetz. Das Parlament als demokratische Institution war damit abgeschafft. Adolf Hitler während seiner Rede zum Ermächtigungsgesetz am 23. März 1933 in der Berliner Krolloper.

  3. Das Ermächtigungsgesetz ermöglichte es Hitler, alleine Gesetze zu erlassen — ohne Rücksicht auf die Verfassung. So konnte er demokratische Prozesse ausschalten und eine nationalsozialistische Diktatur errichten. Offiziell diente das Gesetz zur „Behebung der Not von Volk und Reich“.

  4. 14. März 2021 · Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 schuf die rechtliche Grundlage für die Etablierung der NS-Diktatur. Nachdem die NSDAP auf dem Tag von Potsdam wenige Tage zuvor Sympathien in breiten Bevölkerungskreisen erlangen konnte, stimmte der Reichstag dem Ermächtigungsgesetz mit einer Zweidrittelmehrheit zu.

  5. März 1933 über das von Reichskanzler Adolf Hitler vorgelegte "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ab. Mit dem Gesetz sollte die Regierung die Ermächtigung erlangen, ohne Zustimmung von Reichstag und Reichsrat sowie ohne Gegenzeichnung des Reichspräsidenten Gesetze zu erlassen.

  6. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich ("Ermächtigungsgesetz") zur Behebung der Not von Volk und Reich. Vom 24. März 1933. -----------. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung ...

  7. Ermächtigungsgesetz – Wikipedia. Das NS-Ermächtigungsgesetz wurde von den bürgerlichen Parteien und der NSDAP im März 1933 in der Krolloper angenommen. Gesetzestext im Reichsgesetzblatt (24. März 1933) Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten.