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  1. Unter einer Beurlaubung versteht man eine Unterbrechung des Studiums. Studierende bleiben während dieser Zeit eingeschrieben. Die Beurlaubung gilt demnach gleichzeitig auch als Rückmeldung. Ein Urlaubssemester zählt als Hochschulsemester, nicht jedoch als Fachsemester. Die Beurlaubung wirkt jeweils für das gesamte Semester und sollte zwei ...

  2. Allgemeine Bankverbindung der Universität Freiburg. Landesbank Baden-Württemberg / Baden-Württembergische Bank Sitz Stuttgart LBBW/BW-Bank Stuttgart IBAN-Nr.: DE47 6005 0101 7438 5009 55 BIC/SWIFT: SOLADEST600. Bankverbindung für die Rückmeldung von ...

  3. Die Zentrale Studienberatung ist für Ihre Anliegen auf mehreren Wegen erreichbar – in Präsenz oder online und telefonisch: Offene Sprechstunden in Präsenz (Einzelberatung und Kurzinfo): Montag, Dienstag und Donnerstag 10:00-12:00 Uhr. Donnerstag 14:00-16:00 Uhr. (für Einzelberatung bitte erst in der Kurzinfo melden) Zoom-Sprechstunde der ...

  4. Informationen zu Corona. Hier sind alle wichtigen Informationen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das rechtswissenschaftliche Studium gebündelt aufgeführt. Für das aktuelle Semester (SoSe 2023) findet ein regulärer Lehrbetrieb statt. Veranstaltungen werden i.a.R. nicht mehr online stattfinden.

  5. Die Hotline rund um alle Fragen zum Studium. Tel.: +49 761 203 4246. studium@uni-freiburg.de. Erreichbar: Montag bis Donnerstag: 09:00 - 16.30 Uhr, Freitag von 09:00 – 12:00 Uhr. Das Service Center Studium in der Sedanstr. 6, 79098 Freiburg ist Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet und am Freitag von 9 Uhr bis 12 Uhr.

  6. Fachzeitschriften) der Universität Freiburg muss eine spezielle Verbindung zum Freiburger Universitätsnetz (FUN) vorhanden sein, um sich im Internet mit einer IP-Adresse der Universität Freiburg auszuweisen. Mit dem eduroam-Zugang @uni-freiburg.de sind Sie automatisch für die Nutzung der Journals/Fachzeitschriften in der UB freigeschaltet.

  7. (ZImmO) der Universität Freiburg Aufgrund von § 8 Absatz 5 in Verbindung mit § 29 Absatz 5 und § 63 Absatz 2 des Landeshochschulge-setzes (LHG) vom 1. 1. 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794, 798), hat der Senat der Universität Freiburg am 19. September 2007 die folgende Zulassungs- und Immatrikulati-