Yahoo Suche Web Suche

Suchergebnisse

  1. Suchergebnisse:
  1. Februar erlassene "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" ging als sogenannte Reichstagsbrandverordnung in die Geschichte ein: Die Notverordnung auf Grundlage des Paragrafen 48 der Weimarer Verfassung ermöglichte der Interner Link: NSDAP die massive Ausweitung der Verfolgung politischer Gegner und führte zu einem "permanenten Ausnahmezustand und der Liquidation des ...

  2. Notverordnung. Das Notverordnungsrecht ist in Artikel 48 der Weimarer Verfassung geregelt und verleiht dem Reichspräsidenten die Macht, ohne das Parlament durch Notverordnungen zu regieren. Ursprünglich ist die Verordnung zum Schutz der Republik und zur beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht.

  3. Nur mit Hilfe von Notverordnungen nach Artikel 48 der Weimarer Verfassung - ursprünglich zum Schutz der Republik bei Gefahr der öffentlichen Sicherheit und als Mittel der beschleunigten Gesetzgebung in Krisenzeiten gedacht - konnten die Minderheitsregierungen Gesetze durchsetzen, die zuvor im Reichstag keine Mehrheit gefunden hatten. Die Innenpolitik in der Weimarer Republik war nunmehr von ...

  4. Preller, Ludwig, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, Stuttgart 1949; unveränd. Nachdr. Kronberg-Düsseldorf 1978. Prinz, Michael, Vom neuen Mittelstand zum Volksgenossen. Die Entwicklung des sozialen Status der Angestellten von der Weimarer Republik bis zum Ende der NS­Zeit, München 1986. Ruck, Michael, Gewerkschaften, Staat, Unternehmer ...

  5. Notverordnung. Dies ging, weil die Weimarer Verfassung mit Artikel 48 eine Notverordnung vorsah. Dieser gab dem Reichspräsidenten das Recht, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen. Der Präsident besaß damit weit reichende Befugnisse. Fand ein Gesetz keine Mehrheit im ...

  6. Besondere Bedeutung erlangten die Notverordnungen in der Anfangs- und Endphase der Weimarer Republik. Die Verfassung von 1919 bot die Möglichkeit von Notverordnungen auf der Grundlage von Art. 48, dem sog. Diktaturparagraph, der 1923/24 und zwischen 1930 und 1933 mehrfach angewendet wurde. Er ermächtigte den

  7. Danach sollte im Fall eines Notstands die Bundesregierung bzw. die betroffene Landesregierung das Recht erhalten, Notverordnungen zu erlassen und Grundrechte außer Kraft zu setzen. Auch Bundesexekutionen gegen Bundesländer, die ihren Pflichten nicht nachkamen, waren vorgesehen, wie sie die Weimarer Verfassung als Reichsexekution gekannt