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  1. 24. März 2022 · Einkommensteuer gesenkt, Grundfreibetrag und Familienbonus erhöht – alle Fakten im Detail. Mit 1. Juli 2022 wird die Einkommensteuer in der zweiten Tarifstufe gesenkt und der Familienbonus für alle Kinder bis 18 Jahren auf jährlich € 500 erhöht. Daneben wird der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag von 13% auf 15% erhöht.

  2. 23. Apr. 2022 · Bei Wohnsitz im Osten steigt der Zusatzfreibetrag in Höhe von derzeit 187,43 Euro um 11,48 Euro auf ab Juli 2022 dann 198,91 Euro. Wichtiger Hinweis. Und noch ein wichtiger Hinweis zu den Freibeträgen: Es handelt sich hierbei um Netto-Freibeträge. Entscheidend für die Rentenversicherung ist jedoch nicht das tatsächliche Netto-Einkommen bzw ...

  3. 12. Mai 2022 · Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in diesem Jahr in Höhe von rund 4,46 Milliarden Euro vor. Bis zum Jahr 2026 soll sich die Entlastung auf rund 22,5 Milliarden Euro summieren. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro ...

  4. 3 Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

  5. 1. Juli 2023 · Einkommen bis 520 € (538 € ab 2024) sind steuer- und sozialabgabenfrei. Nettolohn gleich Bruttolohn. Nutzen Sie in diesem Bereich den Minijobrechner) Damit der Arbeitnehmer bei Überschreiten dieser Grenze nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet wird, wurde ein Übergangsbereich geschaffen. bis 30.09.2022: 450,01 € bis 1.300 €.

  6. 22. Juli 2022 · Möglich macht das eine Änderung bei der Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag erhöht sich zum 1. Juli 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro pro Jahr. Im Juli erhalten Arbeitnehmer zu viel gezahlte ...

  7. Neu: Ab 2022 ist zu dem bestehenden Verkehrsabsetzbetrag ein Zuschlag für Steuerpflichtige, deren Einkommen 16.000 EUR nicht überschreitet, zu berücksichtigen. Der Zuschlag zum VAB wird bei einem Einkommen zwischen 16.000 EUR und 24.500 EUR gleichmäßig auf null eingeschliffen.

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