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  1. Die Gestapo konnte sich somit nicht nur auf ihre eigenen Operationen verlassen, da ihr Personal dafür nicht ausreichte, sondern war auf Zuarbeit aus der Bevölkerung angewiesen. Dies erfolgte durch das Anwerben von V-Leuten, während des Zweiten Weltkriegs aber verstärkt durch Denunziationen, die aus der Mitte der Bevölkerung kamen.

  2. Karl Bömelburg. Karl Bömelburg (* 28. Oktober 1885 in Elberfeld; † 26. Dezember 1947 in Bad Tölz [1]) war ein SS-Sturmbannführer und einer der Gestapochefs in Frankreich während des Zweiten Weltkrieges. Er wurde 1950 wegen seiner Kriegsverbrechen in Abwesenheit zum Tode verurteilt.

  3. Gestapo-Personenakten der Leitstelle Düsseldorf. Die Akten der Staatspolizeileitstelle Düsseldorf wurden von 1933 bis 1944 von den dortigen Mitarbeitern angelegt und geführt. Sie dienten dem Zweck, belastendes Material und Beweise über politisch Oppositionelle, „Landesverräter“, Roma, „Asoziale“, Homosexuelle und weitere als ...

  4. Walter Blume (* 23. Juli 1906 in Dortmund; † 13. November 1974 ebenda [1]) war SS-Standartenführer und Ministerialrat. Für Vergehen zwischen Juni und September 1941 als Anführer des Sonderkommandos 7a (innerhalb der Einsatzgruppe B) in Russland und Belarus wurde er im Einsatzgruppen-Prozess 1948 wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ...

  5. Karl Heinrich Wilhelm Finger (* 17. März 1910 in Wilhelmshaven; † 8. Mai 1975 in Bremerhaven) war ein deutscher SS-Hauptsturmführer, Gestapo -Beamter und Teilkommandoführer des Einsatzkommandos 10b der Einsatzgruppe D .

  6. Josef Gmeiner war der Sohn eines Kriminalpolizisten. [1] Nach dem Abitur in seiner Heimatstadt absolvierte Gmeiner an den Universitäten München und Erlangen ein Studium der Rechtswissenschaft. Er schloss es mit der Promotion zum Dr. jur ab. [2] Danach war Gmeiner als Rechtsanwalt tätig. [3]

  7. Nach der Verabschiedung des „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ vom 10. April 1951 erhielten alle Angehörigen der Gestapo und SD einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst, wenn sie nicht als „Hauptschuldige“ oder „Belastete“ eingestuft ...