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Abschnitt 2. Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. § 4 Formvorschriften.
- 18 Weg
18 Weg - WEG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis - Gesetze...
- 26a Zertifizierter Verwalter
26a Zertifizierter Verwalter - WEG - nichtamtliches...
- 20 Bauliche Veränderungen
20 Bauliche Veränderungen - WEG - nichtamtliches...
- 25 Beschlussfassung
25 Beschlussfassung - WEG - nichtamtliches...
- 10 Allgemeine Grundsätze
10 Allgemeine Grundsätze - WEG - nichtamtliches...
- 1 Begriffsbestimmungen
1 Begriffsbestimmungen - WEG - nichtamtliches...
- 18 Weg
- 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
- 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
- 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
- 4 Formvorschriften. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
- (74)
- Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
- Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
- Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
- Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
14. Feb. 2024 · Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschäftigt sich mit den Regelungen der Eigentümergemeinschaft. Dieser Artikel dreht sich um WEG-Inhalte wie die Teilungserklärung, Rechte und Pflichten und die Eigentümerversammlung.
- Das WEG-Gesetz oder auch Wohnungseigentümergesetz (WEG) beschäftigt sich mit den Regelungen der Eigentümergemeinschaft.Es wurde 1951 verabschiedet,...
- Unter anderem ändert sich, dass Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember verlangen können, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Die Zertif...
- Mit der Reform des Wohnungseigentümergesetzes vom 1. Dezember 2020 wurden eine Reihe von Änderungen und Anpassungen vorgenommen. Neben Barrierefrei...
- Das Wohnungseigentumsgesetz gilt für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese wiederum ist per WEG definiert als die Gesamtheit aller Wohnungseige...
Die WEG-Reform beinhaltet Regelungen zu einer effizienteren Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften und zur rechtlichen Erleichterung baulicher Veränderungen.
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) § 23. Wohnungseigentümerversammlung. (1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der ...