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  1. Abschnitt 4. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. § 11 Aufhebung der Gemeinschaft. § 12 Veräußerungsbeschränkung.

    • 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum. (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird.
    • 4 Formvorschriften. (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
  2. Die Wohnungseigentümerversammlung ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können Beschlüsse zu verschiedenen Angelegenheiten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum fassen, insbesondere, wenn es um ...

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    • Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen. § 1 Begriffsbestimmungen. (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
    • Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums. § 2 Arten der Begründung. Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
    • Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
    • Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 10 Allgemeine Grundsätze. (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft.
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  4. In § 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) sind abschließend zwei Wege aufgezählt, wie Wohnungseigentum begründet und damit eine Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen kann. Zum einen kann Wohneigentum durch eine vertragliche Einräumung von Sondereigentum durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks begründet werden, § 3 WEG.

  5. 14. Feb. 2024 · Aktualisiert: 14.02.2024. 11 Minuten. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschäftigt sich mit den Regelungen der Eigentümergemeinschaft. Dieser Artikel dreht sich um WEG-Inhalte wie die Teilungserklärung, Rechte und Pflichten und die Eigentümerversammlung.

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