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Dieser Paragraph regelt die elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die Einkommensteuer. Er enthält die Voraussetzungen, den Inhalt, den Zeitpunkt und die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung sowie die Rechtsfolgen bei Verzicht oder Fehlern.
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-und Verlustrechnungen 1 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
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§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn-und Verlustrechnungen 1 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. (1) 1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge ...
Dieser Blogbeitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen und die technischen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5b EStG. Er enthält auch ein BMF-Schreiben mit Hinweisen zur Anwendung und Härtefallregelung.
12. Sept. 2022 · Lesen Sie § 5b EStG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.