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  1. Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten. Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

  2. 23. Sept. 2014 · Der Tod des Angeklagten – und die Verfahrenskosten. Bei der wegen Eintritt eines Verfahrenshindernisses vorzunehmenden Ausübung des Ermessens über eine Auslagenentscheidung zum Nachteil des Angeklagten ist dem Ausnahmecharakter von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO Rechnung zu tragen.

  3. 13. März 2024 · Das Landgericht Detmold hat den Angeklagten am 17. Juni 2016 wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt und diese – ebenfalls rechtzeitig – mit der Sachrüge begründet. Zudem haben ...

  4. 19. März 2024 · Einer der angeklagten mutmaßlichen Verschwörer der Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß ist tot. Eine Sprecherin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sagte am Dienstag MDR THÜRINGEN, dass ...

  5. 4. Apr. 2014 · Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Angeklagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013 verstorben ist (BGHSt 45, 108).

  6. 21. März 2024 · Ein Angeklagter aus der mutmaßlichen "Reichsbürger"-Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß ist vor Prozessbeginn gestorben. "Herr Norbert G. ist kürzlich in der Klinik verstorben", teilte eine ...

  7. 14. Dez. 2018 · Dass bei Tod des Angeklagten/Betroffenen das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt wird, weiß heute eigentlich jeder. Früher war das streitig. Wie ist das aber mit der Kosten- und Auslagenentscheidung? "Läfut normal!" ruft der BGH!