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  1. 14. Juni 2023 · Jetzt kostenlos Abrechnungsstellen vergleichen. Probieren Sie den Vergleichsrechner jetzt unverbindlich aus und lassen sich passende Tarife anzeigen. GOÄ 801 und alle anderen GOÄ-Ziffern inklusive der Steigerungssätze im Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte.

  2. Auf die Abrechnung einer „kleinen“ psychiatrischen Untersuchung, die den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 801 nicht erfüllt, muss übrigens nicht verzichtet werden. Hierfür kann die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) in Rechnung gestellt werden.

  3. GOÄ 801 – Häufige Fragen und Abrechnungstipps zur Vermeidung von Honorarverlusten. Die GOÄ 801 bedeutet eine eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson.

  4. 20. Mai 2021 · Beide Leistungen können bei entsprechender Fragestellung in einer Sitzung zusammen erbracht und berechnet werden. Beachtenswert ist dabei, dass auch die somatischen Untersuchungsleistungen – ausgenommen der Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ – neben den GOÄ-Nrn. 800 und/oder 801 berechnungsfähig sind.

    Goä
    Legende
    Euro
    Ausschlüsse
    800
    Eingehende neurologische Untersuchung
    26,15
    8, 26, 825, 826, 830 und 1400
    801
    Eingehende psychiatrische Untersuchung – ...
    33,51
    4, 8, 715–718,825, 826, 830 und 1400
    807
    Erhebung einer biographischen ...
    53,61
    1, 3, 4, 22, 30, 34,835, 860
    835
    Einmalige, nicht in zeitlichem ...
    8,58
    1, 3, 4, 22, 30, 34,800, 801, 807, 860
  5. In einer speziellen Abrechnungsbestimmung zur Nr. 801 GOÄ ist festgelegt, dass neben dieser Leistung die Leistungen nach den Nrn. 4, 8, 715 – 718, 825, 826, 830 und 1400 GOÄ nicht berech-nungsfähig sind.

  6. 2. Nov. 2007 · Deutlich wird jedoch schon aus der Formulierung „eingehende psychiatrische Untersuchung“, dass eine symptombezogene psychiatrische Untersuchung nicht nach der Nr. 801 GOÄ berechnet werden kann. Hierfür kann die originäre Nr. 5 „Symptombezogene (psychiatrische) Untersuchung“ zum Ansatz kommen.

  7. Die GOÄ enthält keine formalen Beschränkungen zur Häufigkeit des Ansatzes der Nrn. 801 und 806 GOÄ; deswegen ist auch im Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient allein die medizinische Notwendigkeit gemäß § 1 Absatz 2 GOÄ ausschlaggebend.