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  1. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde ...

  2. Transparenzbericht der Prüfungsstelle des SVWL. Die Prüfungsstelle des SVWL führt gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs). Sie ist daher verpflichtet, gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16.

  3. Zudem bestätigt eine Vielzahl von Nennungen in verschiedenen Kategorien, darunter in den Bereichen „Abschlussprüfung“ sowie „Digitale Transformation“, „Rechtsberatung“, „Sanierungs-/Restrukturierungsberatung“, „Sonstige Prüfleistungen“ und „Transaktionsberatung“ die starke Marktposition.

  4. Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. der. Prüfungsstelle des Hanseatischen Sparkassen- und Giroverbandes, Hamburg. Inhalt. 1. 2. 3. 4. 5.1. 5.2. 5.3. 5.4. 5.5. 5.6. 5.7. 5.8. 5.9. 6. 7. 8. 9.1. 9.2. 10. 11. 12. Seite.

  5. Einleitung A. Transparenzbericht 2019/2020 4. 1 Bericht des Sprechers der Geschäftsführung. Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, mit diesem Transparenzbericht stellen wir umfassende Informationen über unser Unternehmen zur Verfügung und legen unsere Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zur Wahrung der Unabhängigkeit unserer ...

  6. Artikel 13 der VO (EU) Nr. 537/20142 verpflichtet eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (im Sinne des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB3) Abschlussprüfungen durchführt, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.

  7. Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB durch. Sie ist damit zur Veröffentlichung eines Transparenzberichts auf ihrer Inter-netseite nach Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) verpflichtet. Zweck des