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  1. Die Vorschrift listet eine Vielzahl einzelner Handlungen (wie etwa vorsätzliche Tötung) auf, die jeweils dann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie im Zuge eines „ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung“ erfolgen.

  2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind schwere Verstöße gegen das internationale Völkerrecht, die durch eine systematische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind. Sie zählen zu den Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und unterliegen dem Weltrechtsprinzip.

  3. Dieser Artikel bietet einen detaillierten Überblick über Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß dem deutschen und schweizerischen Strafgesetzbuch, beleuchtet historische und aktuelle Fälle und erörtert die Möglichkeiten und Prozesse einer globalen Anklage.

    • Der Gerichtshof. Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof") errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt, seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statut genannten schwersten Verbrechen von internationalem Belang auszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit.
    • Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen. Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zu schließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
    • Sitz des Gerichtshofs. (1)Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in den Niederlanden ("Gaststaat"). (2)Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaat ein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zu genehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Na­men zu schließen ist.
    • Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs. (1)Der Gerichtshof besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.
  4. Zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählten die Gerichte alle Verbrechen, die mit den eigentlichen Kampfhandlungen nichts zu tun hatten und sich gegen die Zivilisten richteten: ihre Ermordung, Versklavung und Deportation, die Verfolgung aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen.

    • Bundeszentrale Für Politische Bildung
  5. Insgesamt 22 Angeklagte mussten sich vor dem Tribunal wegen des Verbrechens gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantworten. Das Gericht sprach 19 hiervon im Jahr 1946 schuldig.

  6. Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit galten Verbrechen an der Zivilbevölkerung, etwa die Ermordung oder die Deportation zur Zwangsarbeit oder die Verfolgung aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen. Zudem schufen die Alliierten einen neuen, bislang im internationalen Recht nicht vorgesehenen Straftatbestand: die ...