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  1. § 516 BGB definiert den Begriff der Schenkung als unentgeltliche Zuwendung aus Vermögen. Er regelt auch die Annahme- und Ablehnungspflichten der Schenkungsnehmer und die Herausgabeansprüche bei Ablehnung.

  2. Begriff der Schenkung. (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

  3. § 516 BGB Begriff der Schenkung (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

  4. 26. Feb. 2024 · Erfahren Sie alles über die Schenkung, eine unentgeltliche Zuwendung von Sache oder Recht, die durch Einigung oder Handeln zustande kommt. Lesen Sie über die Form, die Gewährleistung, den Widerruf und die Sonderfälle der Schenkung.

  5. § 516 Zurücknahme der Berufung (1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.

  6. 516 BGB. (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann i.

  7. 22. Apr. 2024 · München. Eine Schenkung unter Eheleuten mit einer Spendenauflage kann zu einem Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung führen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehepartner steuerlich ...