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  1. Die Balearischen Inseln (katalanisch Illes Balears, spanisch Islas Baleares) oder Balearen sind eine Inselgruppe im westlichen Mittelmeer und eine autonome Gemeinschaft Spaniens. Zur autonomen Gemeinschaft gehören neben den Gymnesischen Inseln Mallorca, Menorca und Cabrera auch die Pityusen mit Ibiza und Formentera.

    • Wappen
    • Palma
  2. Neben diesen fünf bewohnten Inseln umfasst die autonome Gemeinschaft der Balearen auch 146 unbewohnte Inseln. Zu ihnen gehören die unter Naturschutz stehenden Felseninseln Dragonera und Pantaleu. Größte Insel ist Mallorca mit 3.603,716 Quadratkilometern.

  3. Die Liste führt alle Gemeinden (katalan. municipis, span. municipios) auf den Balearischen Inseln auf. Comarcas in der autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln. Gerichtsbezirke in der autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln.

    Wappen
    Gemeinden
    Einwohner 1. Januar 2022
    Fläche Km²
    5.811
    45,72
    127
    9.606
    109,86
    87
    20.717
    60,02
    345
    6.075
    89,78
    68
  4. Die Autonome Gemeinschaft Baskenland ist nicht identisch mit dem Baskenland im kulturellen Sinne, zu dem auch das französische Baskenland zählt und die vor allem in ihrem Nordwesten baskisch geprägte spanische Foralgemeinschaft Navarra.

  5. Balearen. Die Balearischen Inseln (katalanisch: Illes Balears, spanisch: Islas Baleares) oder Balearen sind eine Inselgruppe im westlichen Mittelmeer und eine Autonome Gemeinschaft Spaniens. Zur Autonomen Gemeinschaft gehören neben den Gymnesischen Inseln Mallorca und Menorca auch die Pityusen mit Ibiza und Formentera.

  6. Die Balearischen Inseln oder Balearen sind eine Inselgruppe im westlichen Mittelmeer und eine autonome Gemeinschaft Spaniens. Zur autonomen Gemeinschaft gehören neben den Gymnesischen Inseln Mallorca, Menorca und Cabrera auch die Pityusen mit Ibiza und Formentera.

  7. Die Balearischen Inseln sind eine autonome Gemeinschaft (span. „Comunidad Autónoma“). Das heißt, sie gelten als Gebietskörperschaft, denen durch die spanische Verfassung (Artikel 2, Fassung von 1978) ein Autonomiestatus mit eigenen Gesetzgebungs- und anderen Kompetenzen gegeben worden ist.