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  3. de.wikipedia.org › wiki › LotterieLotterie – Wikipedia

    • Allgemeines
    • Arten
    • Geschichte
    • Rechtsfragen
    • Organisation
    • International
    • Literatur
    • Einzelnachweise

    Lotterie und Ausspielung sind Glücksspiele, bei denen über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet. Der Zufall besteht meist darin, dass Gewinn oder Verlust von einem Losverfahren abhängen. Während bei der Lotterie in der Regel ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wird, besteht bei der Ausspielung der Gewinn aus Sachen (etwa bei der Tombola). Zu d...

    Man unterscheidet Nummern- bzw. Endziffernlotterien, bei der die Anzahl der richtigen Ziffern einer mehrstelligen Losnummer über den Gewinn und seine Höhe entscheidet, z. B. die Glücksspirale oder Klassenlotterien, und Zahlenlotterien, bei der die richtigen Zahlen getippt werden müssen, die in einer Ziehung ermittelt werden wie z. B. beim Lotto. Es...

    Die Herkunft des Wortes Lotterie ist unsicher. Das Wort für Glücksspiel (niederländisch loterij, aus niederländisch lot, „Los“) kam in den Niederlanden im ersten Viertel des 16. Jahrhunderts in Gebrauch. Es ist wohl auf das althochdeutsche „lóz“ als der „durch Los zugewiesene Anteil an Land“ zurückzuführen. Christophe de Lengeuil sprach 1513/1518 i...

    Zivilrecht

    Gemäß § 763 BGB ist ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag nur verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Der Staat besitzt ein Lotteriemonopol, sodass gemäß § 287 Abs. 1 StGB jede Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Genehmigungsfrei sind Lotterien und Ausspielungen nur, wenn die Lose kostenfrei und ohne Bindung ausgegeben werden oder als nicht-öffentliche Veranstaltungen. Ansonsten handelt es...

    Öffentliches Recht

    Der überwiegende Teil des Glücksspiels beruht auf öffentlichem Recht, insbesondere dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) sowie der Spielverordnung. Gemäß § 3 Abs. 3 GlüStV ist ein Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, als eine Lotterie anzusehen. Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielun...

    Abgrenzung zwischen Lotterie und Auslobung

    Die Abgrenzung zwischen Lotterie und Auslobung fällt nicht ganz leicht. Auch die Auslobung wird mit einem Preis belohnt, wobei eine Entscheidung durch den Auslobenden ebenfalls durch Los getroffen werden kann. Diese Losentscheidung ist jedoch eine Verlegenheitshilfe, weil die ausgelobte Leistung zufällig mehrfach erbracht wurde. Bei der Lotterie ist das Los ein Kernbestandteil, weil von vorneherein mit einer vielfachen Erbringung der Leistung gerechnet werden muss. Preisrätsel oder Preisaussc...

    Die erlaubte Lotterie verkauft ihre Lose in der Öffentlichkeit und legt einen öffentlichen Ziehungstermin fest, bis zu dem Lose gekauft werden können (Ausschlussfrist). Lotterielose (oder kurz Lose) sind, in Deutschland meist als kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) ausgestellte, Urkunden über die Teilnahme an einer Lotterie, welche die Zahlung des Lo...

    Der Schweizer Art. 515 OR versteht unter Lotterie nur die Geldlotterie, während die Warenlotterie ein Ausspielgeschäft darstellt. Da aus Spiel und Wette keine Forderung entstehen kann (Art. 513 Abs. 1 OR), ist für die Lotterie gemäß Art. 515 Abs. 1 OR eine staatliche Erlaubnis („Bewilligung“) erforderlich. Fehlt es daran, entsteht keine Forderung. ...

    Lotterie. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste.Band 18, Leipzig 1738, Sp. 564–573.
    Lotterie, Oeconomische Encyclopädievon Krünitz, Band 81, 1801, S. 13–136
    Johann Heinrich Bender: Die Lotterie. Eine juristische Abhandlung. Mohr, Heidelberg 1832 (Digitalisat).
    Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 849 f.
    Robert Fischer/Friedrich Kreft/Georg Kuhn/Karl Haager/Georg Scheffler (Hrsg.), BGB-RGRK: Einzelne Schuldverhältnisse, Band II, 1960, § 763 Anm. 4
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