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Abgabenordnung (AO) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. AO. Ausfertigungsdatum: 16.03.1976
- nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt. Rechte der betroffenen Person. § 32a...
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Sechster Abschnitt. Rechte der betroffenen Person. § 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen. § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
Anlage 1 (zu § 60) - Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften. Das AO (Abgabenordnung) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 ( BGBl.
7. Juni 2024 · Im digitalen AO-Handbuch 2022 sind alle rund um die Abgabenordnung notwendigen aktuellen Bestimmungen übersichtlich zusammengestellt.
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2 Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Abgabenordnung (AO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) Zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)
31. Jan. 2014 · Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Abgabenordnung Folgendes: [2] 1 Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) v. 31.1.2014 (BStBl I S. 290) wurde geändert durch BMF-Schreiben v. 1.