Suchergebnisse
Suchergebnisse:
Das Kostengesetz (KG) regelt die Kosten für die Beantragung von Unterstützung und Förderung aus öffentlichen Mitteln in Bayern. Es enthält Vorschriften über die Antragsstellung, die Kostenerstattung, die Kostenerkennung und die Kostensanierung.
- Art. 1–20
Bereich reduzieren Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998...
- Gesamtansicht
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz...
- Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger
(1) 1 Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die...
- Art. 1–20
20. Feb. 1998 · Das Kostengesetz regelt die Kosten für Amtshandlungen der Behörden des Staates und anderer Behörden im staatlichen Auftrag in Bayern. Es enthält Vorschriften über Kostenschuldner, Kostenfreiheit, Kostenanforderung, Kostenerstattung und Kostensanktionen.
Vollzitat nach RedR: Kostenverzeichnis (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist.
20. Feb. 1998 · Das KG regelt die Kosten für Amtshandlungen, Benutzungsgebühren, Entschädigungen und Beiträge in Bayern. Es enthält Vorschriften über die Kostenfreiheit, die Kostenverwaltung, die Kostenentscheidung und die Kostenerhebung.
20. Feb. 1998 · KG: Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43) BayRS 2013-1-1-F (Art. 1–28) Erster Abschnitt Kosten für Amtshandlungen. Art. 1 Amtshandlungen, Kostengläubiger. Art. 2 Kostenschuldner. Art. 3 Sachliche Kostenfreiheit.
Normgeber:Bayern. Amtliche Abkürzung:KG. Gliederungs-Nr.:2013-1-1-F. Normtyp:Gesetz. Kostengesetz (KG) Vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F) Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) › zum Seitenbeginn. /Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/KG,BY - Kostengesetz/
20. Feb. 1998 · Dieser Paragraph regelt die Kosten für Tätigkeiten, die Behörden des Staates oder andere Stellen im staatlichen Auftrag vornehmen. Er enthält Definitionen, Anwendungsbereiche und Verteilung der Kosten.