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8. Juli 2005 · Das BayKiBiG regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in Bayern. Es enthält Vorschriften über die Organisation, Qualität, Finanzierung und Aufsicht der Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der Betreute und Betreuer.
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- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Häuser für Kinder
- Horte
- Ganztagsschule und Hort
- Kombination Von Schulischen Angeboten und Hort
- Weitere Ansprechpartner
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Unterstützung für Familien mit Kindern in den ersten drei Lebensjahren. Hier finden Sie die Krippenleitlinien – Eine Entscheidungshilfe für Eltern.
Kindergärten gehören zum Elementarbereich des Bildungswesens. Es besteht keine Kindergartenpflicht. Kindergärten sind außerschulische Bildungseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung richtet.
Die Träger von Einrichtungen kombinieren Kinderkrippen, Kindergärten oder Horte unter einem Dach. Hierbei handelt es sich um Häuser für Kinder, deren Betreuungsangebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet.
Der Hort ist eine familienergänzende und -unterstützende Tageseinrichtung für Schulkinder: Als ein Angebot der Tagesbetreuung von Schulkindern hat der Hort einen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag, der die Entwicklungsförderung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zur Richtschnur hat. Die ganzh...
Für Schulkinder in Bayern bestehen vielfältige Möglichkeiten einer ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung. Schulische Angebote: 1. einfache Mittagsbetreuung 2. verlängerte Mittagsbetreuung 3. offene Ganztagsschule 4. gebundene Ganztagsschule Nähere Informationen auf der Website des Bayerischen Kultusministeriums. Angebote der Kinder- und Juge...
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, schulische Ganztagsangebote und den Besuch eines Horts zu kombinieren. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen über die durch die Schule abgedeckten Zeiten hinaus weiterer Betreuungsbedarf besteht, so z. B. am Spätnachmittag, am Freitag und in Ferienzeiten. Ist eine reine Ferienbetreuung ...
Für nähere Informationen über die Angebote der Ganztagsbildung für Schulkinder und verfügbare Plätze vor Ort stehen die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, die Schul- und Einrichtungsleitungen ebenso wie die örtlichen Schul- und Jugendämter zur Verfügung.
Das BayKiBiG regelt die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege in Bayern. Es enthält Bildungs- und Erziehungsziele, Förderkriterien, Betriebserlaubnis, Pflegeerlaubnis, Unfallversicherung und mehr.
1. Jan. 2024 · BayKiBiG. Text gilt ab: 01.01.2024. Fassung: 08.07.2005. Gesamtansicht. 1. Teil Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Geltungsbereich. Art. 2 Begriffsbestimmungen. Art. 3 Träger von Kindertageseinrichtungen.
- eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,
- geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt, d.h. die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht sowie eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der Qualitätssicherung jährlich durchführt,
- die Grundsätze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption zugrunde legt,
- die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche öffnet,
Der BayBEP legt die verbindlichen Bildungs- und Erziehungsziele für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in Bayern fest. Er bezieht die Familie als Bildungs- und Erziehungspartner ein und wurde seit 2005 mehrfach vertieft und weiterentwickelt.
Mit dem Inkrafttreten des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) am 1. August 2005 wurde die Kindertagespflege in die gesetzliche Förderung aufgenommen. Der Freistaat zahlt für jedes Kind in der Kindertagespflege eine staatliche Förderung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Ausnahme: GTP Art. 20 a BayKiBiG).
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