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Das BBergG regelt das Bergbaurecht in Deutschland. Es enthält Vorschriften über die Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, Feldes- und Förderabgabe, Fundanzeige, Zulegung, Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Anzeige, Betriebsplan, verantwortliche Personen, Sonstige Bestimmungen und Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen.
- BBergG
Bundesberggesetz (BBergG) § 58 Personenkreis (1)...
- Bundesberggesetz
Bundesberggesetz (BBergG) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis....
- 1 Zweck Des Gesetzes
Bundesberggesetz (BBergG) § 1 Zweck des Gesetzes. Zweck...
- 9 Bergwerkseigentum
Bundesberggesetz (BBergG) § 9 Bergwerkseigentum (1)...
- 51 Betriebsplanpflicht
Bundesberggesetz (BBergG) § 51 Betriebsplanpflicht (1)...
- 7 Erlaubnis
Bundesberggesetz (BBergG) § 7 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis...
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Bundesberggesetz (BBergG) § 18 Widerruf (1) Erlaubnis und...
- 76 Einsicht
Bundesberggesetz (BBergG) § 76 Einsicht (1) Die Einsicht in...
- BBergG
- 1 Zweck des Gesetzes. Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
- 2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich. (1) Dieses Gesetz gilt für 1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
- 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze. (1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
- 4 Begriffsbestimmungen. (1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme.
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Das Bundesberggesetz regelt alle bergrechtlichen Fragen von der Aufsuchung bis zur Schließung eines Bergwerkes oder Tagebaus. Es gilt für grundeigene und bergfreie Bodenschätze, die in Deutschland vorkommen, und räumt der Sicherstellung der Rohstoffversorgung einen Vorrang ein.
Das Bundesberggesetz (BBergG) regelt das Bergbauwesen in Deutschland. Es enthält Vorschriften über die Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum, die Feldes- und Förderabgabe, die Fundanzeige, die Zulegung, die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie die Sicherheit und Umweltschutz im Bergbau.
BBergG. Änderungsverzeichnis; Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Vorbemerkung; Erster Teil Einleitende Bestimmungen (§§ 1 - 5a) Zweiter Teil Bergbauberechtigungen (§§ 6 - 38) Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung (§§ 39 - 64a) Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen (§§ 65 - 68)
BBergG. Änderungsverzeichnis; Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Vorbemerkung; Erster Teil Einleitende Bestimmungen (§§ 1 - 5a) Zweiter Teil Bergbauberechtigungen (§§ 6 - 38) Dritter Teil Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung (§§ 39 - 64a) Vierter Teil Ermächtigungen zum Erlaß von Bergverordnungen (§§ 65 - 68)