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  1. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung. § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts.

    • 266 Gliederung der Bilanz

      Handelsgesetzbuch § 266 Gliederung der Bilanz (1) Die Bilanz...

    • 252 HGB

      Handelsgesetzbuch § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze (1)...

    • 89a

      Handelsgesetzbuch § 89a (1) Das Vertragsverhältnis kann von...

    • Zur Vorherigen Einzelnorm

      Handelsgesetzbuch § 377 (1) Ist der Kauf für beide Teile ein...

  2. "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist"

  3. Das HGB (Handelsgesetzbuch) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2024 ( BGBl. I S. 120 ) m.W.v. 17.04.2024 | Gesetz vom 10.05.1897 (RGBl. I S. 219)

  4. Handelsgesetzbuch. § 1. (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

  5. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

  6. § 1. (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. BayObLG, 14.08.2024 - 102 AR 84/24.

  7. 1. Jan. 2024 · Handelsgesetzbuch In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.

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    hgb gesetzestext