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Inhaltsverzeichnis. I. Hauptstück - Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§§ 1 – 27i) Abschnitt I - Geltungsbereich (§§ 1 – 2) § 1 KSchG Geltungsbereich. § 2 KSchG. Abschnitt II - Allgemeine Regeln (§§ 3 – 14) Rücktrittsrecht (§§ 3 – 4) § 3 KSchG Rücktrittsrecht. § 3a KSchG.
- Abschnitt I - Geltungsbereich
§ 1 KSchG Geltungsbereich - Konsumentenschutzgesetz -...
- Abschnitt III - Besondere Vertragsarten
§ 15 KSchG Verträge über wiederkehrende Leistungen -...
- Unterlassungsanspruch
§ 28 KSchG Unterlassungsanspruch - Konsumentenschutzgesetz -...
- 30 KSchG Anwendung des UWG
§ 30 KSchG Anwendung des UWG - Konsumentenschutzgesetz -...
- 30a KSchG Rücktritt von Immobiliengeschäften
§ 30a KSchG Rücktritt von Immobiliengeschäften -...
- 30b KSchG Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers
§ 30b KSchG Besondere Aufklärungspflichten des...
- Abschnitt I - Geltungsbereich
Gesamte Rechtsvorschrift für Konsumentenschutzgesetz, Fassung vom 26.10.2024 Langtitel Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG) StF: BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: AB 2003 S. 385.) Änderung
30. Apr. 2023 · Bundesrecht konsolidiert: Datumsauswahl für die gesamte Rechtsvorschrift für Konsumentenschutzgesetz. Fassung vom: Zum Seitenanfang . Über diese Seite.
Vor einem Tag · KSchG - Konsumentenschutzgesetz. beobachten. merken. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.10.2024. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand ...
Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist nur auf Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer auf der einen und einem Verbraucher (Konsumenten) auf der anderen Seite.
§ 1.Paragraph eins, (1) Absatz einsDieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen. 1.Ziffer eins. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und. 2.Ziffer 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Letzte Aktualisierung: 22. August 2024. Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.