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  1. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) Eine Information von ARD, ZDF und Deutschlandradio. § 1 Zweck des Rundfunkbeitrags. Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öfentlich rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.

  2. 15. Dez. 2010 · Bereich reduzieren Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Vom 15. Dezember 2010 (§§ 1–15) Inhaltsübersicht (amtlich) § 1 Zweck des Rundfunkbeitrags § 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich § 3 Wohnung § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung § 4a Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen

  3. 15. Dez. 2010 · (1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug...

  4. 7. Jan. 2022 · Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist die Rechtsgrundlage für die Grundsatzentscheidung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk hauptsächlich über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags zu finanzieren.

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  5. 15. Dez. 2010 · Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung. (1) 1 Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. 2 Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in ...

  6. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. vom 15. bis 21. Dezember 2010, in der Fassung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Kraft seit 7. November 2020. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land ...

  7. Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rund-funks im Sinne von § 34 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages. 1. 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich.