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Das Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) regelt die Soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Es enthält Vorschriften über die Leistungen, die Versicherungspflicht, die Pflegebedürftigkeit und die Pflegeeinrichtungen.
- 36 Pflegesachleistung
36 Pflegesachleistung - SGB 11 - nichtamtliches...
- 37 Sgb 11
37 Sgb 11 - SGB 11 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis -...
- 7a Pflegeberatung
7a Pflegeberatung - SGB 11 - nichtamtliches...
- 1 Soziale Pflegeversicherung
1 Soziale Pflegeversicherung - SGB 11 - nichtamtliches...
- Zur Vorherigen Einzelnorm
Zur Vorherigen Einzelnorm - SGB 11 - nichtamtliches...
- 85 Pflegesatzverfahren
85 Pflegesatzverfahren - SGB 11 - nichtamtliches...
- 45b Entlastungsbetrag
45b Entlastungsbetrag - SGB 11 - nichtamtliches...
- 7 Aufklärung, Auskunft
7 Aufklärung, Auskunft - SGB 11 - nichtamtliches...
- 36 Pflegesachleistung
- 1 Soziale Pflegeversicherung. (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
- 2 Selbstbestimmung. (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
- 3 Vorrang der häuslichen Pflege. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
- 4 Art und Umfang der Leistungen. (1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht.
- Paragraf 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung
- Paragraf 2 SGB XI: Selbstbestimmung
- Paragraf 3 SGB XI: Vorrang Der Häuslichen Pflege
- SGB XI: Pflegeleistungen
- Paragraf 7A SGB XI: Pflegeberatung
- Paragraf 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- SGB XI: Leistungen für Pflegende Angehörige
- SGB XI: Unterstützungsleistungen und Förderung Der Häuslichen Pflege
- Paragraf 120 SGB XI: Pflegevertrag bei Häuslicher Pflege
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In Paragraf 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die Grundlagen der sozialen Pflegeversicherung festgelegt. Er betont das Ziel, Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, die erforderliche Pflege zu gewähren und ihre Selbstständigkeit zu fördern. Die Soziale Pfleg...
Wenn Menschen pflegebedürftig werden, heißt das nicht, dass sie keine Rechte mehr haben. Im Gegenteil: Sie haben zum Beispiel die Wahl, welche stationäre Einrichtung oder welchen ambulanten Pflegedienst sie mit der eigenen Pflege beauftragen. Die Hilfe sollte auch so gestaltet sein, dass sie den Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbest...
Ein pflegebedürftiger Mensch, der sein vertrautes Zuhause nicht aufgeben möchte, soll vorrangige Unterstützung von der Pflegeversicherung erhalten. Ziel hierbei ist es, dass die pflegebedürftige Person möglichst lange Zuhause wohnen bleiben kann und auch pflegende Angehörige oder Nachbarn von den Unterstützungsleistungen profitieren. „Leistungen de...
Das vierte Kapitel im SGB XI regelt die grundsätzlichen Pflegeleistungenim Rahmen der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Es stellt sicher, dass pflegebedürftige Menschen die notwendige Unterstützung und Betreuung erhalten, um ihr Leben trotz Einschränkungen bestmöglich führen zu können.
Pflegebedürftigkeit tritt oft unerwartet ein und sowohl pflegende Angehörige als auch Pflegebedürftige selbst stehen dann vor einem Berg von Fragen. Um in dieser schwierigen Situation Unterstützung zu bieten, sieht das SGB XI die sogenannte „Pflegeberatung“ vor. Diese Beratung, die für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kostenlosist, wird von ei...
Paragraf 36 des SGB XI definiert Pflegesachleistungenals alle Hilfen, die von professionellen Pflegekräften bei Pflegebedürftigen in deren häuslicher Umgebung erbracht werden. Diese Leistungen umfassen die Unterstützung bei der Grundpflege, wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität, sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Es spielt keine Rolle, o...
Auch für die pflegenden Angehörigenbietet das SGB XI wichtige Leistungen, um den Einsatz in der Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder zu unterstützen und anzuerkennen. Diese Leistungen umfassen Maßnahmen der sozialen Sicherung und andere Hilfen, die darauf abzielen, die Belastung der Pflegenden zu verringern und ihre eigene Gesundheit und ...
Das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) setzt sich in Deutschland intensiv mit der Förderung und Unterstützung der häuslichen Pflege auseinander. Besondere Beachtung finden dabei die Paragrafen 45a, 45b und 45c, die sich auf Angebote zur Unterstützung im Alltag, den Entlastungsbetrag und auf die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen konzentrieren. D...
Paragraf 120 SGB XI regelt den Pflegevertrag in der häuslichen Pflege durch den ambulanten Pflegedienstund stellt sicher, dass Pflegebedürftige angemessen versorgt werden. Im Pflegevertrag, der mit einem zugelassenen Pflegedienst abgeschlossen wird, werden 1. Art, 2. Inhalt, 3. Umfang der Pflegeleistungen und 4. Vergütungen für die einzelnen Leistu...
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die Rechte und Pflichten von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Es enthält Bestimmungen zu Pflegeleistungen, Selbstbestimmung, Pflegeberatung, Pflegevertrag und mehr.
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Es enthält Vorschriften über Leistungen, Versicherungspflicht, Organisation, Finanzierung und Qualitätssicherung der Pflegeversorgung.
1. Feb. 2021 · Das SGB XI regelt die gesetzliche Pflegeversicherung für alle Krankenversicherten in Deutschland. Es enthält Informationen zu Leistungen, Antragstellung, Begutachtung und Einstufung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.
1. Jan. 2024 · Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) regelt die Soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Es enthält Vorschriften über die Leistungen, die Versicherungspflicht, die Pflegebedürftigkeit und die Pflegeeinrichtungen.
Werden Pflegebedürftige stationär in einem Pflegeheim versorgt, so gewährt die Pflegekasse dafür je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Leistungen für die Pflegeheim-Kosten. Den übrigen Eigenanteil bezuschusst die Pflegekasse zu einem bestimmten Prozentsatz, der mit der Aufenthaltsdauer ansteigt.
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