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  1. SGB 1 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl.

  2. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

  3. Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs. § 2 Soziale Rechte. § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung. § 4 Sozialversicherung. § 5 Soziale Entschädigung. § 6 Minderung des Familienaufwands. § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung. § 8 Kinder- und Jugendhilfe.

  4. Das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Allgemeiner Teil – oder Erstes Buch Sozialgesetzbuch stellt grundsätzliche Regelungen zur sozialen Sicherheit in Deutschland auf. Die sozialen Rechte, die einzelnen Sozialleistungen und die zuständigen Sozialleistungsträger werden benannt. Es folgen gemeinsame Vorschriften für alle ...

  5. Auf den nachfolgenden Seiten steht Ihnen das gesamte Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XIV sowie weitere Gesetze zum Sozialrecht als Nachschlagewerk mit Volltextsuche zur Verfügung. Diese beinhalten im Einzelnen: SGB I Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen zu Aufgaben des Sozialgesetzbuches und sozialen Rechten und ...

  6. SGB I § 1. 3. Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) 1. Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistun-gen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2

  7. I S. 3015) § 1. Aufgaben des Sozialgesetzbuchs. (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie ...

  8. dejure.org Übersicht SGB I Rechtsprechung zu § 1 SGB I. § 1Aufgaben des Sozialgesetzbuchs§ 2Soziale Rechte§ 3Bildungs- und Arbeitsförderung§ 4Sozialversicherung§ 5Soziale Entschädigung§ 6Minderung des Familienaufwands§ 7Zuschuß für eine angemessene Wohnung§ 8Kinder- und Jugendhilfe§ 9Sozialhilfe§ 10Teilhabe behinderter Menschen.

  9. 22. Dez. 2023 · besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. SGB I Sozialgesetzbuch ...

  10. 1. Jan. 2019 · Stand 01.01.2019 Auflage 15 Kostenpflichtig 5,35€. Titelbild: Erstes Buch Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil - Text und Erläuterungen (SGB I) Im SGB I – Allgemeiner Teil – werden zunächst die sozialen Grundrechte aufgeführt und Informationen über Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen gegeben.

  11. SGB I Rechtskataster. Änderungen überwachen. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. Jetzt anmelden! Weitere Vorteile:

  12. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) § 60. Angabe von Tatsachen. (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat. 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der ...

  13. SGB I. SGB I. Änderungsverzeichnis; Inhaltsübersicht (redaktionell) Inhaltsübersicht (amtlich) Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte (§§ 1 - 10) Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften (§§ 11 - 29) Dritter Abschnitt G ...

  14. Sozialgesetzbuch (SGB) Das SGB soll das in DEU geltende Sozialrecht in einem Gesetzbuch zusammenfassen. Es besteht derzeit aus zwölf Teilen (Büchern). SGB I: Allgemeiner Teil, sozialrechtliche Grundpositionen (seit 1976 in Kraft). SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende. SGB III: Arbeitsförderung.

  15. 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere ...

  16. 14. Okt. 2015 · SGB I. Mitwirkungspflichten gemäß dem SGB I. Grundsätzlich gilt sowohl für das Sozialverwaltungsverfahren als auch für das Sozialgerichtsverfahren das Prinzip der Amtsermittlung gemäß § 20 Untersuchungsgrundsatz (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; ….

  17. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) § 35. Sozialgeheimnis. (1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis).

  18. Mit dem SGB werden verschiedene Bereiche des Sozialrechts in einem Gesetz zusammengefasst. Hiervon verspricht sich der Gesetzgeber – im Interesse der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit – eine Vereinheitlichung und Vereinfachung sozialrechtlicher Bestimmungen. Ziel ist ein leistungsfähiges Sozialrecht (vgl. § 1 SGB I).

  19. Sommer, SGB XI § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte. 0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Zum 25.6.1996 wurde Abs. 8 Satz 1 durch Art. 1 Nr. 24 ...

  20. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 14 SGB I Beratung Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen.

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