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Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erbringung von Leistungen zur Überwindung besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten. Er enthält auch eine Vorrangregelung für andere Leistungen, wenn der Bedarf damit gedeckt wird.
§ 67 SGB XII Leistungsberechtigte. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. 2 Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehe...
Der Bundesgesetzgeber hat dafür im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen Rechtsanspruch auf Hilfe für Menschen geschaffen, deren besondere Lebenslage mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist. Dieser Anspruch ist in § 67 SGB XII ausformuliert.
aktuelle Vorschrift. Boetticher/Kuhn-Zuber, Rehabilitationsrecht, 2. A. 2022.
§ 67 SGB XII – Leistungsberechtigte 1 Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch.