Der ZPO-Kommentar von Prütting ist das perfekte Arbeitsmittel im Zivilverfahrensrecht. Gute Lesbarkeit, klare Gliederung und praxisorientierte Gewichtung der Kommentierung.
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Dieser Paragraph regelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine gütliche Streitbeilegung durch Vergleich im Zivilprozess. Er enthält auch die Rechtsgrundlagen für die Güteverhandlung, die Güterichter und die Schriftstellung von Vergleichsvorschlägen.
- 278A Zpo
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer...
- 98 Vergleichskosten
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als...
- 278A Zpo
(6) 1Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen ...
Gerichtliche Entscheidungen, die vor dem Vergleich ergangen sind, werden wirkungslos (analog § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Der Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), soweit er einen vollstreckbaren Inhalt hat.
- Der Prozessvergleich und Seine Doppelnatur
- Der Prozessvergleich und Seine Wirkung
- Ende Des Prozessvergleichs
- Streitige Fälle bezüglich Der Unwirksamkeit Des Prozessvertrags
- Der Außergerichtliche Vergleich
- Der Anwaltsvergleich
Das Besondere am Prozessvergleich ist seine Doppelnatur. So ist er einerseits eine Prozesshandlung im Sinne eines Prozessvertrags, der den Rechtsstreit beendet. Andererseits ist er ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft, das als privatrechtlicher Vertrag, § 779 BGB, die Verbindlichkeiten und Ansprüche der Parteien regelt. „Beide Vertragsteile bil...
Ist ein Prozessvergleich geschlossen, bedeutet dies prozessual das Ende (ex nunc) der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits. Sofern zuvor diesbezüglich Urteile ergangen sein sollten, diese jedoch nicht rechtshängig sind, werden diese unwirksam. Gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entsteht der Vollstreckungstitel. In diesem Rahmen muss, wie auch bei Urteilen,...
Aufgrund der Doppelnatur des Prozessvertrags (h.L.) bedeutet jede Unwirksamkeit des materiell-rechtlichen Vergleichsvertrags oder des Prozessvertrags, die Unwirksamkeit des gesamten Prozessvergleichs. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nicht erloschen, sodass das ursprüngliche Verfahren bei Geltendmachung der Unwirksamkeit fortzuführen ist. Hat demnac...
Es gibt jedoch auch Uneinigkeiten zwischen Literatur und BGH bezüglich der Handhabung bei Unwirksamkeit des Prozessvertrags. Ist lediglich der materiell-rechtliche Vertrag durch außergerichtlichen Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Rücktritt(§ 323 BGB) ex nunc unwirksam, ist es streitig, ob das Verfahren ...
Vergleichen sich die Parteien außerhalb des Prozesses, spricht man vom außergerichtlichen Vergleich. Erfolgt dieser während eines anhängigen Verfahrens, wird der Rechtsstreit jedoch nicht unmittelbar beendet. Er wirkt sich jedoch auf die Begründetheit der Klage aus. Diese richtet sich jetzt nach dem Inhalt des Vergleichs. Zudem kann der Beklagte au...
Der Anwaltsvergleich ist in §§ 796a, 796b, 796c ZPO verankert. Auch er ist ein außergerichtlicher Vergleich. Seine Besonderheit ist, dass er als Anwaltsvergleich vollstreckt werden kann. Dazu muss er allerdings von einem Notaroder Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist jedoch sehr umständlich. Eine leichtere Variante bietet eine vollstr...
7. Okt. 2024 · Das Gericht wird versuchen, vor Beschlussfassung, eine gütliche Einigung (Vergleich) anzustreben! Ab welchen Punkt trägt eine Partei die vollen Kosten? Das wird, bei einem Vergleich, auch ...
20. Juni 2024 · Der Vergleich hat eine große Bedeutung und wurde daher vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert: Bevor es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt, sieht das Gesetz in § 278...
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.