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  1. Notverordnung, in Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Regelung, nach der der Reichspräsident, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament fast vollständig verdrängen und die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen konnte. Neue Gesetze wurden ...

  2. Als „die Notstandsgesetze“ im engeren Sinne werden die Grundgesetzänderungen bezeichnet, die am 30. Mai 1968 – in der Zeit der ersten Großen Koalition – vom Deutschen Bundestag und am 14. Juni vom Bundesrat verabschiedet sowie am 24. Juni 1968 von Bundespräsident Lübke unterzeichnet wurden.

  3. Geschichte. Weimarer Republik. Notverordnung. Die Notverordnung ist ein wichtiges Instrument im deutschen Rechtssystem, das dem Reichspräsidenten ermöglichte, in Krisenzeiten ohne Zustimmung des Reichstags Maßnahmen zu ergreifen.

  4. Anwendung in der Weimarer Republik Bucheinband der Weimarer Verfassung. Die Begriffe Notverordnung und Notverordnungsrecht selbst werden in Artikel 48 WRV nicht genannt. Der Artikel gibt dem Reichspräsidenten weitreichende Möglichkeiten zur Regierung im Ausnahmezustand (siehe Präsidialkabinett).

  5. Die Kritikerinnen und Kritiker der Notstandsgesetze verwiesen stets auf die Erfahrungen mit der Interner Link: Weimarer Verfassung. Diese hatte im Artikel 48 dem Reichspräsidenten das Recht zugesprochen, bei Situationen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, sogenannte Notstandsverordnungen zu erlassen und damit ...

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  6. Mit dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (offiziell: Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, RGBl. I S. 141) übertrug der Deutsche Reichstag die gesetzgebende Gewalt de facto vollständig auf die neue Reichsregierung unter Adolf Hitler und hob damit die für eine demokratische Staatsordnung konstituierende Gewaltenteilung auf.

  7. Notstandsgesetze heute. Eine Art Notverordnung, die im Not- oder Verteidigungsfall den Gesetzgebern mehr Macht einräumt, gibt es auch heute. Nachdem 1949 bei der Formulierung des Grundgesetzes zunächst darauf verzichtet wurde, werden die sogenannten Notstandsgesetze 1968 als Zusatz zum Grundgesetz verabschiedet.