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  1. (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

  2. Es regelt die vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst. Die Berufswege der Beamtinnen und Beamten sind in Laufbahnen geordnet. Beim Bund gibt es die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

  3. 1. Juli 2024 · Beförderungen (1) 1 Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2 Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

  4. Nach erfolgreicher Beendigung der beamtenrechtlichen Probezeit. Für Tarifbeschäftigte heißt das: eine beamtenrechtliche Laufbahn wird fiktiv nachgezeichnet, d.h. man kann sich nach der beamtenrechtlichen Probezeit von 3 Jahren bewerben.

  5. Folglich sind bei späten Beförderungen nach A 13 L2E1 innerhalb oder nach der mQ sowohl die 10-monatige Erprobungszeit aus § 25 LVO als auch die einjährige Wartezeit aus § 19 Abs. 2 Ziffer 3 LBG zu erfüllen.

  6. 4. Nov. 2022 · Insbesondere bei sogenannten Sprungbeförderungen ist die persönliche Wartezeit um 6 Monate verkürzt. Bei Gymnasien und Beruflichen Schulen bspw. muss bei einer Beförderung von A13 nach A15 oder gar A16 das Beförderungsamt A14 zwingend durchlaufen werden.

  7. 1. Okt. 2023 · 1 Jede Beförderung setzt das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle in der erforderlichen Wertigkeit voraus. 2 Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3.1) und die Beförderungsreife (Nr. 3.2) vorliegen.