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  1. Vor 6 Tagen · Beförderung, Erprobungszeit (1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im Landesbesoldungsgesetz vom 14.

  2. Vor 6 Tagen · Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 5 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.

  3. Wo finde ich A14-Beförderungsstellen? Stellen werden für die Dauer von 6 Wochen im Ausschreibungsportal STELLA NRW ausgeschrieben. Schulleitungen informieren im Regelfall das Kollegium über Beförderungsstellen an der Schule. Wann kann ich frühestens befördert werden? Ein Jahr nach Beendigung der beamtenrechtlichen Probezeit.

  4. Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

  5. § 28 LVO – Beförderungsvoraussetzungen in Ämter nach A 15 oder Ämter mit höherem Endgrundgehalt (1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

  6. Gemäß 7 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW beträgt die Erprobungszeit in der Laufbahngruppe 1 drei Monate, in der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt jeweils sechs Monate und in der Laufbahngruppe ab dem Amt der Besoldungsgruppe A 14 jeweils neun Monate.

  7. Beförderungen werden nach dem Prinzip der Bestenauslese vorgenommen. Das Prinzip ist verfassungsrechtlich in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verankert. Danach sind Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.