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- 1 Errichtung von Betriebsräten. (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.
- 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. (1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
- 3 Abweichende Regelungen. (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder.
- 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe. (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und.
Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) § 1 Errichtung von Betriebsräten. § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. § 3 Abweichende Regelungen. § 4 Betriebsteile, Kleinstbetriebe. § 5 Arbeitnehmer. § 6 (weggefallen)
28. Juni 2024 · Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024, die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) beschlossen. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu, nachdem sie zuvor ausdrücklich...
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen.
Betriebsverfassungsgesetz. In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518) Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 248)
22. Juli 2024 · Das BetrVG besteht aus acht Teilen. Das sind die allgemeinen Vorschriften sowie die Regelungen über Betriebsrat, Betriebsversammlung und Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Weiter enthält das...
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,18." durch die Angabe ,,16." ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem ...
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