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  1. Arbeitgeber und Selbstständige können eine Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Der Antrag gilt für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmer*innen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots entstanden sind.

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      Antrag bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot; Informationen...

  2. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.

  3. Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

  4. Zudem wird eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG nicht gewährt, wenn Un-geimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnli-chen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte vermeiden können (siehe dazu auch Frage 3).

  5. 27. Jan. 2023 · Im Falle einer Quarantäne hast Du als Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Das ist im Infektions­schutz­gesetz so geregelt ( § 56 Abs. 1 Satz 4 IFSG ). Deine Firma zahlt Dein Gehalt weiter, da Du einem Beschäftigungsverbot unterliegst.

  6. 15. Juni 2021 · Wenn Arbeit­nehmer, die nicht krank sind, behörd­lich ange­ordnet in Qua­ran­täne müssen, haben sie gemäß § 56 Abs. 1 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfGS) einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch gegen das Land. Diesen zahlt der Arbeit­geber aus und kann ihn sich gege­ben­falls zurück­er­statten lassen.

  7. Entschädigungsansprüche für den Verdienstausfall von Arbeitnehmern und Selbstständigen sind in § 56 IfSG geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie in den FAQs zu § 56 IfSG (PDF, barrierefrei, 515 KB).